Baubewilligungsbescheid bei Sanierungen

Altbausanierung Wien

Von dem vorhandenen Gebäude muss es in der Regel bei der Baubehörde einen behördlichen Bauakt geben. In diesem Akt sind sämtliche Bauanträge und Baubewilligungen beginnend mit der
Baugenehmigung bis zur Genehmigung der letzten baulichen Veränderung gesammelt. Bei älteren Häusern (errichtet vor dem 2. Weltkrieg bzw. unmittelbar in der Nachkriegszeit) können unter
Umständen keine Unterlagen vorhanden sein. Bei solchen Gebäuden muss im Zuge eines Bauantrages ein Antrag um nachträgliche Bewilligung gestellt werden.

Baubescheid
Der Baubescheid ergeht schriftlich in der klassischen Form eines amtlichen Bescheides. Er besteht aus drei Teilen: Darstellung des Rechtsbestandes, Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
Zusätzlich zum Baubewilligungsbescheid können auch Bescheide bezüglich Ihres Grundstückes ausgestellt werden, z. B. Fluchtlinienbescheid, Gehsteigbekanntgabe, Abteilungsbewilligung, Abbruchbewilligung, Kanaleinmündungsbewilligung oder Benützungsbewilligung. Berechtigte privatrechtliche Einwendungen (meist die Anrainer betreffend) werden in der Bewilligung angeführt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Den Bescheid erhält der Gesuchsteller (Bauwerber) und alle jene Beteiligten, die gegen die Bewilligung Einspruch erhoben haben. Weiter erhält der Gesuchsteller eine oder zwei Ausfertigungen der Baupläne samt Beilagen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind.

Verweigerungen zur Sanierung
Eine Baubewilligung kann nur verweigert werden, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen der Bauordnung, den auf Basis der entsprechenden Bauordnung erlassenen Vorschriften oder einer sonstigen, auf einen Bau anwendbaren Vorschrift des „öffentlichen Rechtes“ nicht entspricht. Privatrechtliche Einwendungen haben keinen Einfluss auf die Entscheidung der Baubehörde. Sie werden nach versuchter gütlicher Einigung auf den Rechtsweg verwiesen.

Gültigkeitsdauer
Die Baubewilligung wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, mit dem Bau oder Abbruch oder der Erdarbeit nicht begonnen oder der Bau nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollendet wird (allgemein fünf Jahre, längere Frist bei größeren Bauvorhaben möglich). Sie müssten nach zwei Jahren, wenn nicht gebaut wurde, wieder um Baubewilligung ansuchen, das Verfahren wird neu aufgerollt. Die schon einmal erteilte Bewilligung bietet jedoch keine Gewähr und keinen Anspruch, dass die Bewilligung neuerlich erteilt wird.

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