Die OIB-Richtlinien dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären, was bereits in allen Bundesländern der Fall ist. Von den OIB-Richtlinien kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Dies soll die notwendige Flexibilität für innovative architektonische und technische Lösungen sicherstellen.
Die OIB-Richtlinien folgen dem Konzept leistungsorientierter bautechnischer Vorschriften.
Der Begriff „Richtlinien“ ist dabei irreführend. Denn es handelt sich nicht bloß um Empfehlungen, sondern im Falle der Umsetzung im jeweiligen Bundesland um Bestimmungen im Rang eines Landesgesetzes, welche die jeweilige Bauordnung ergänzen und zwingend bei allen Neu-, Um- und Zubauten einzuhalten sind.
Es gibt insgesamt 6 OIB-Richtlinien:
· Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
· Richtlinie 2: Brandschutz
· Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
· Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
· Richtlinie 5: Schallschutz
· Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Von der Einhaltung der Richtlinien darf der Bauwerber nur dann abweichen, wenn er der Baubehörde nachweist, dass das gleiche Schutzniveau, wie unter Einhaltung der Richtlinien erreicht wird.
Beispiel Wohnung/OIB-Richtlinie 4:
Alle neu zu errichtenden Wohnungen sind barrierefrei auszuführen. Eine Änderung in Barrierefreiheit muss mit einfachen Mitteln (z.B. Entfernen von Zwischenwänden in Leichtbauweise) möglich sein. Das heißt, insbesondere das WC ist so groß auszuführen, dass ein Wenden mit dem Rollstuhl im WC möglich ist. Das WC darf dabei nicht in das Badezimmer integriert werden, wenn die Wohnung aus mehr als 2 Aufenthaltsräumen besteht. Damit geht Wohnfläche für andere Räumlichkeiten verloren!
Problem: Ziel ist es, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen auch Wohnungen in höher gelegenen Stockwerken nutzen können sollen. Allerdings wird nicht ausreichend berücksichtigt, wie sich eine Person mit Beeinträchtigung im Notfall alleine retten soll. Wie soll z.B. ein Rollstuhlfahrer aus eigener Kraft im Brandfall das Gebäude aus einem höheren Stockwerk verlassen, wenn der Aufzug nicht benützt werden darf?
Für weitere Informationen und Abrufen der OIB Richtlinen: Österreichisches Institut für Bauwesen